1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. - 12 - 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 14. Juni 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten, Rechtsanwalt B._____, Q._____, eine Parteientschädigung von Fr. 3'422.05 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen. 2.2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.