5. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde gemessen am Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'139.55 (= Fr. 6'788.00 ./. Fr. 2'648.45) zu knapp 20 % durch (Fr. 773.60 = Fr. 3'422.05 ./. Fr. 2'648.45). Demgemäss hat er die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 1'000.00 festzusetzen ist, zu 80 %, d.h. mit Fr. 800.00 zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer entsprechend seinem grossmehrheitlichen Unterliegen nicht. Der Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (§ 5 Abs. 3 GebührD). Das Obergericht erkennt: