121 III 474 E. 4a), weshalb die Vorinstanz vorliegend nicht über die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beschwerdegegner befunden hat. Demnach hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Auszahlung aus der Gerichtskasse bei der Vorinstanz zu stellen (§ 12 Abs. 1 AnwT).