Die Vorinstanz verwies in ihren Erwägungen auf Art. 122 Abs. 2 ZPO und führte aus, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand nach Rechtskraft honoriert werde, weil die Parteientschädigung beim Kläger vermutlich uneinbringlich sei. Im Entscheiddispositiv wurde entgegen diesen Ausführungen dennoch einzig der Kläger zur Zahlung der Parteientschädigung verpflichtet. Ein Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO fehlt. Massgebend ist das Dispositiv und nicht die Erwägungen eines Entscheids (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2; 121 III 474 E. 4a), weshalb die Vorinstanz vorliegend nicht über die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beschwerdegegner befunden hat.