Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hingegen jegliche Entschädigung absprach, erscheint unangemessen. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gesuchs mit den dortigen 13 Beilagen eine zusätzliche pauschale Entschädigung von Fr. 350.00 zuzusprechen. 3.5. Die Auslagen werden mit der Vorinstanz in Höhe von Fr. 200.00 berücksichtigt. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 % für das Jahr 2023 sowie von 8.1 % für das Jahr 2024. Da der Beschwerdeführer den Grossteil der Arbeiten im Jahr 2023 durchgeführt hat (Einigungsverhandlung, Klageantwort) erscheint ein Anteil von 4/5 zum Satz von 7.7 % bzw. ein Anteil von 1/5 zum Satz von 8.1 % sachgerecht.