Gestützt auf die Praxis des Obergerichts sind Bemühungen des Anwalts für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung inkl. dazugehöriger Instruktion mit einem Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen zu entschädigen (AGVE 2016 Nr. 57 S. 339 f.). Da im vorliegenden Abänderungsverfahren die nachehelichen sowie die Kinderunterhaltsbeiträge zu bestimmen waren, die finanzielle Situation der Parteien somit ohnehin darzulegen war, hielt sich der für das Gesuch zusätzlich aufzubringende Instruktionsaufwand sehr im Rahmen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hingegen jegliche Entschädigung absprach, erscheint unangemessen.