Umstände denn auch nicht auszugehen: Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. März 2024 um eine Fristerstreckung von "vorerst 20 Tagen" bis zum 15. April 2024. Dabei hielt er explizit fest, dass es ihm noch nicht einmal möglich gewesen sei, mit der Redaktion der Duplik zu beginnen. Die im Beschwerdeverfahren erhobene Behauptung, dass im Zeitpunkt der Fristabnahme am 26. März 2024 bereits eine vollständige Duplik vorgelegen habe, erscheint mit Blick darauf als unglaubhaft, weshalb es der Beschwerdeführer nicht bei einer blossen Behauptung hätte belassen dürfen.