Bei dieser Behauptung handelt es sich um ein Novum, weshalb sie unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. E. 1.3). Selbst wenn auf diese Behauptung eingegangen würde, änderte dies nichts daran, dass ein Zuschlag ausser Frage steht: Zunächst ist keine Duplik aktenkundig, so dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dieselbe sei am 26. März 2024 bereits vollständig redigiert gewesen, beweislos dasteht. Hiervon ist aufgrund der - 10 -