3.3.4. Betreffend Duplik bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm ein Zuschlag gewährt werden müsse. Die Duplik sei bis zum Eintreffen der Verfügung vom 26. März 2024 (act. 73), welche ihm die Frist zur Einreichung der Eingabe abnahm, bereits vollständig redigiert gewesen und wäre Anfang April 2024 innert der erstreckten Duplikfrist auch eingereicht worden.