Die Einigungsverhandlung dauerte gemäss Protokoll von 13.35-16.10 Uhr (act. 29), somit 2 Stunden und 35 Minuten, was als üblich angesehen werden kann. Eine Hauptverhandlung fand nicht statt, weshalb für den dadurch entstandenen Minderaufwand gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT ein Abzug von ermessensweise 25 % vorzunehmen ist. Entgegen der Vorinstanz berechtigt die fehlende Duplik indes nicht zu einem Abzug nach § 6 Abs. 2 AnwT. Im Grundbetrag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT ist eine Rechtsschrift, vorliegend die Klageantwort, enthalten. Wäre eine Duplik erstattet worden, wäre diese vielmehr mit einem Zuschlag zu vergüten gewesen (§ 6 Abs. 3 AnwT).