Es ist deshalb ein dem Minderaufwand des Anwalts entsprechender Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT angezeigt. Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften (Klage/Klageantwort) und der Hauptverhandlung (mit Ergänzung des Behauptungs- und Durchführung des Beweisverfahrens) spiegelbildlich nur einen Abzug von maximal 20 % erlaube, nachdem diese der Sammlung des Prozessstoffes, die zusätzlichen Vorkehren hingegen lediglich dessen Ergänzung dienen (vgl. dazu auch AGVE 2016 Nr. 57 S. 339 f. E. 3.4.2).