3.3.3. Ein vollständiges Scheidungsverfahren besteht sowohl aus einer Einigungsverhandlung (vgl. Art. 291 ZPO) als auch einer Hauptverhandlung. Vorliegend fand lediglich eine Einigungsverhandlung statt. Es ist deshalb ein dem Minderaufwand des Anwalts entsprechender Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT angezeigt.