Abs. 1 AnwT; vgl. AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 f., wonach die Einigungsverhandlung ein Schlichtungsverfahren ist). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3-6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT).