3.3.2. Mit der Grundentschädigung (von hier Fr. 3'500.00) sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT folgende Arbeiten abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung. Darin enthalten ist zudem die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren (§ 3 -9-