3.3. 3.3.1. Gemäss Beschwerdeführer beinhaltet die Grundentschädigung unter anderem die Aufwendungen für eine Verhandlung und für eine Rechtsschrift. Eine Verhandlung habe am 12. September 2023 stattgefunden, welche von 13.30 bis 16.20 Uhr bzw. unter Berücksichtigung von Fahrtzeiten und einer kurzen Klientenbesprechung vier Stunden gedauert habe. Als vom Grundhonorar erfasste Rechtsschrift sei eine Klageantwort eingereicht worden; die von der Vorinstanz gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT vorgenommene Kürzung um zusätzliche 33 %, weil das Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden sei, sei daher rechtswidrig.