10, weshalb sich die für die Abänderungsvoraussetzungen nicht beweispflichtige Beklagte in der Klageantwort kurz fassen konnte und dies auch tat, vgl. Klageantwort, act. 41 f.). Andererseits rechtfertigt sich mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles auch keine Reduktion der Grundentschädigung.