3.2.2.2. Nach dem soeben Gesagten ist geringen Aufwendungen bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – entgegen der Vorinstanz – nicht durch die Anwendung von § 7 Abs. 2 AnwT, sondern bei der Festsetzung der Grundentschädigung Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall ist indes weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 angezeigt. Zwar hätte die Unterhaltsberechnung mit Blick darauf, dass für den Unterhaltsanspruch der beiden gemeinsamen Kinder auch derjenige der drei weiteren Kinder des Klägers zu berücksichtigen gewesen wäre, komplex ausfallen und damit das Verfahren überdurchschnittlich machen können.