Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91 E. 5.c). Dasselbe gilt für den Fall von geringen Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 AnwT).