3.2.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als "grotesk realitätsfremd", dass die die Vorinstanz das Verfahren als durchschnittlich qualifiziert und sogar noch einen Abzug nach § 7 Abs. 2 AnwT vorgenommen habe. 3.2.2.1. Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Abs. 1 AnwT). Erfordert ein Verfahren nur geringe -8-