Bei einem durchschnittlichen Änderungsverfahren eines Scheidungsurteils ist praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 auszugehen (vgl. ZOR.2023.13 vom 27. September 2023 E. 6, ZOR.2024.43 vom 17. Dezember 2024 E. 8.1 und ZOR.2024.45 vom 12. Mai 2025 E. 8.2.2). Die gegenüber einem Scheidungsverfahren um Fr. 1'000.00 reduzierte Grundentschädigung ist gerechtfertigt, weil mit dem Scheidungsurteil bereits eine für das Abänderungsverfahren notwendige Grundlage geschaffen wurde, was den Aufwand für letzteres mindert.