3.2. 3.2.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. August 2016. Nach § 3 Abs. 1 lit. d AnwT handelt es sich hierbei um eine nicht vermögensrechtliche Streitsache, weshalb die Entschädigung des Anwalts nach lit. b derselben Bestimmung unter Berücksichtigung des mutmasslichen Aufwands und nach Bedeutung bzw. Schwierigkeit des Falles zwischen Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 beträgt.