Zur Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 (dazu E. 3.2) sei nach § 6 Abs. 3 AnwT ein 20 %-Zuschlag von Fr. 900.00 für die Duplik (dazu E. 3.3) und ein Zuschlag von Fr. 675.00 für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. April 2023 (dazu E. 3.4) zu gewähren; unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 204.35 und der Mehrwertsteuer sei eine Entschädigung von Fr. 6'788.00 (= [Fr. 4'500.00 + Fr. 900.00 + Fr. 675.00 + Fr. 204.35] x 1.081) geschuldet.