Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das familienrechtliche Verfahren bei fünf Kindern des Beschwerdegegners entgegen der Vorinstanz nicht als durchschnittlich qualifiziert werden könne. Die Vorinstanz habe die Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 gestützt auf § 7 Abs. 2 AnwT und § 6 Abs. 2 AnwT unzulässigerweise doppelt reduziert. Beide Kürzungen seien unzulässig und unberechtigt. Zur Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 (dazu E. 3.2) sei nach § 6 Abs. 3 AnwT ein 20 %-Zuschlag von Fr. 900.00 für die Duplik (dazu E. 3.3) und ein Zuschlag von Fr. 675.00 für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. April 2023 (dazu E. 3.4) zu gewähren;