auf einen Zuschlag für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtete sie, weil die finanziellen Verhältnisse bereits im Hauptverfahren darzulegen gewesen seien. Unter Berücksichtigung eines Betrags von Fr. 200.00 für Auslagen sowie der Mehrwertsteuer resultierte eine Entschädigung von Fr. 2'648.45 (= [Fr. 4'500.00 x 0.75 x 2/3 + Fr. 200.00] x 1.081). -7-