3. 3.1. Die Vorinstanz hat ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 für ein durchschnittliches Scheidungsverfahren einen Abzug von 25 % nach § 7 Abs. 2 AnwT (wegen geringer Aufwendungen) sowie einen weiteren 33 %-Abzug nach § 6 Abs. 2 AnwT (wegen unvollständig durchgeführten Verfahrens) vorgenommen; auf einen Zuschlag für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtete sie, weil die finanziellen Verhältnisse bereits im Hauptverfahren darzulegen gewesen seien.