Der Beschwerdeführer hat es nämlich unterlassen, seine Aufwendungen in der Kostennote substantiiert zu begründen, und darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erfüllung seines Prozessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich war, wenn er eine entsprechende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Argumenten erwartet hat (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Der Beschwerdeführer, welcher schon seit langer Zeit als Rechtsanwalt tätig ist, folglich die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Kostennoten kennt oder kennen muss, hätte dies von sich aus, ohne gerichtliche Aufforderung tun müssen. Eine Gehörsverletzung liegt damit so oder anders nicht vor.