Zu ergänzen bleibt abschliessend Folgendes: Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Kostennote rechtzeitig eingereicht hätte, wäre die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen, ihm die beabsichtigte Kürzung derselben anzuzeigen und sich im Entscheid mit der Kostennote auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat es nämlich unterlassen, seine Aufwendungen in der Kostennote substantiiert zu begründen, und darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erfüllung seines Prozessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich war, wenn er eine entsprechende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Argumenten erwartet hat (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).