Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, den Beschwerdeführer vor Erlass ihres Entscheides zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, sondern der Beschwerdeführer von sich aus entsprechend hätte tätig werden müssen. Die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde eingereichte Kostennote stellt somit ein unzulässiges Novum dar (vgl. E. 1.3). Auf seine Vorbringen in der Beschwerde ist nachfolgend deshalb nur insoweit einzugehen, als es sich um Fragen der Rechtsanwendung handelt.