Vorinstanz seine Kostennote vom 25. Juni 2024 in den Entscheid habe einfliessen lassen, da sie ihm fast "frankengenau" Auslagen von Fr. 200.00 anstatt einer Pauschale von 3 % zugesprochen habe, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zum einen ist allgemein bekannt, dass vom Zeitpunkt der Urteilsfällung bis zum Versand desselben wegen der Endredaktion einige Zeit verstreichen kann. Des Weiteren besteht keine Pflicht, die Auslagen mit einer Prozentpauschale abzugelten. Genauso gut kann ein pauschaler Betrag ausgerichtet werden (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT).