Diese Verfügung erhielt der Beschwerdeführer wiederum "zur Kenntnis" zugestellt (act. 77). Mit Blick darauf, dass die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 26. März 2024 von "Aussichtslosigkeit" gesprochen hatte sowie gestützt auf die Tatsache, dass der Kläger auf die Verfügung vom 24. April 2024 nicht reagierte, musste der Beschwerdeführer bereits ab diesem Zeitpunkt mit einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz rechnen. Spätestens bei Erhalt der Verfügung vom 17. Mai 2024 war die Wahrscheinlichkeit für einen Nichteintretensentscheid aber derart hoch, dass er gehalten gewesen wäre, seine Kostennote umgehend einzureichen, wollte er diese berücksichtigt haben.