Auch diese Verfügung erhielt der Beschwerdeführer "zur Kenntnis" zugestellt (act. 74). Als die Bezahlung ausblieb, erfolgte die Verfügung vom 17. Mai 2024, mit welcher dem Kläger eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung auf das Begehren, für das er gefordert werde, nicht eingetreten werde. Diese Verfügung erhielt der Beschwerdeführer wiederum "zur Kenntnis" zugestellt (act. 77).