Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Verfügung vom 26. März 2024 die ihm zuvor erteilte unentgeltliche Rechtspflege "aufgrund der Aussichtslosigkeit seines prozessualen Vorgehens" widerrufen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer "zur Kenntnis" zugestellt. In der Folge wurde dem Kläger mit Verfügung vom 24. April 2024 eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.00 angesetzt. Auch diese Verfügung erhielt der Beschwerdeführer "zur Kenntnis" zugestellt (act. 74).