2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, für ihn sei erst am 25. Juni 2024, als er von der Gerichtskanzlei auf Nachfrage erfahren habe, dass der Kläger (hier: Beschwerdegegner) auch die letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unbenutzt habe verstreichen lassen, erkennbar gewesen, dass mutmasslich in den "nächsten Wochen" das Urteil ergehen werde, weshalb er noch gleichentags eine detaillierte Kostennote bei der Vorinstanz eingereicht habe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Verfügung vom 26. März 2024 die ihm zuvor erteilte unentgeltliche Rechtspflege "aufgrund der Aussichtslosigkeit seines prozessualen Vorgehens" widerrufen.