2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteienschädigung nach den Tarifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Einreichung einer Kostennote ist fakultativ. Die ZPO regelt nicht ausdrücklich, wann die Kostennoten spätestens einzureichen sind. Die Kostennote muss spätestens vor der Urteilsberatung eingereicht werden. Geschieht dies nicht, werden die Parteikosten nach kantonalem Tarif festgelegt (JENNY, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 7 zu Art.