2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Gehörsverletzung geltend (Beschwerde S. 5-8): Die Vorinstanz habe seine am 25. Juni 2024 eingereichte Kostennote nicht berücksichtigt bzw. hätte ihn vor Erlass des angefochtenen Entscheids auffordern müssen, eine solche einzureichen. Hätte die Vorinstanz eine Kürzung beabsichtigt, wäre diese gehalten gewesen, ihm die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme einzuräumen. -5-