2024, N 2 zu Art. 110 ZPO, wonach ein Kostenentscheid stets einen Endentscheid, einen Zwischenentscheid oder Entscheid über vorsorgliche Massnahmen und nicht eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 Abs. 2 ZPO darstelle). Das "Abänderungsverfahren Scheidung" wurde im ordentlichen Verfahren behandelt, weshalb für das Rechtsmittelverfahren eine 30-tägige Rechtsmittelfrist gilt. Die vom Beschwerdeführer als Beschwerde entgegengenommene Berufung erfolgte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) somit rechtzeitig.