1.2.2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist zwar die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Allerdings wurde mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch den Staat, sondern durch den Beschwerdegegner entschieden. Angefochten wurde somit die Parteientschädigung als Nebenpunkt. Demgemäss richtet sich die Frist des Rechtsmittels nach der Hauptsache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 1, HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 2 zu Art.