1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz hat den Kläger (Beschwerdegegner) verpflichtet, die Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Beschwerdeführer) der obsiegenden Beklagten (Beschwerdeführerin) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dies ist rechtskonform (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Da sich der Beschwerdeführer gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand wendet, ist er zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 1). -4-