1. 1.1. Die Beschwerdeführer haben einzig Dispositivziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 14. Juni 2024 angefochten, in welcher dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Lasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'648.45 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen wurde. Nach Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Eine falsche Rechtsmittelbezeichnung (hier "Berufung") schadet nicht.