"3. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten eine Entschädigung von CHF 6'788.00 (inkl. Auslagen und MWST) - eventualiter CHF 5'815.10 - zu bezahlen. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die Gerichtskasse angewiesen, die Entschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen." 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.