2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. Der Anteil in der Höhe von Fr. 1'500.00 [geht] infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Kläger hat der Gerichtskasse Bremgarten Fr. 500.00 zu bezahlen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Parteientschädigung von Fr. 2'648.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen."