1.4. Mit Verfügung vom 26. März 2024 entzog der Gerichtspräsident dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege. 2. Nach Nichtleistung des Kostenvorschusses durch den Beschwerdegegner erkannte das Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom 14. Juni 2024: " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.