Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.97 (OF.2023.25) Art. 40 Entscheid vom 17. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Beschwerde- A._____ führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt B._____, […] Beschwerde- B._____ führer […] Beschwerde- C._____, gegner […] Gegenstand Änderung Scheidungsurteil / Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- vertreters -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 reichte der Beschwerdegegner eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gegen die Beschwerdeführe- rin beim Bezirksgericht Bremgarten ein (OF.2023.25). 1.2. Mit Eingabe vom 11. April 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um un- entgeltliche Rechtspflege bzw. der Beschwerdeführer um Ernennung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Der Gerichtsprä- sident bewilligte dies mit Verfügung vom 15. Juni 2023. 1.3. Am 17. Oktober 2023 bewilligte der Gerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlicher Rechtsvertretung. 1.4. Mit Verfügung vom 26. März 2024 entzog der Gerichtspräsident dem Be- schwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege. 2. Nach Nichtleistung des Kostenvorschusses durch den Beschwerdegegner erkannte das Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom 14. Juni 2024: " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. Der An- teil in der Höhe von Fr. 1'500.00 [geht] infolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Kläger hat der Gerichtskasse Bremgarten Fr. 500.00 zu be- zahlen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Parteientschädigung von Fr. 2'648.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen." 3. Gegen diesen ihm am 12. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer für sich und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Anträgen: -3- " 1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 14. Juni 2024 wie folgt neu zu formulieren beziehungsweise durch folgende Be- stimmung zu ersetzen: "3. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten eine Entschädigung von CHF 6'788.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) - eventualiter CHF 5'815.10 - zu bezahlen. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die Gerichtskasse angewie- sen, die Entschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen." 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten des Klägers, zuzusprechen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdeführer haben einzig Dispositivziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 14. Juni 2024 angefoch- ten, in welcher dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Lasten des Beschwerdegegners eine Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 2'648.45 (inkl. Auslagen und MWST) zuge- sprochen wurde. Nach Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Eine falsche Rechtsmittelbezeichnung (hier "Berufung") schadet nicht. 1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz hat den Kläger (Beschwerdegegner) verpflichtet, die Partei- entschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Beschwerde- führer) der obsiegenden Beklagten (Beschwerdeführerin) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dies ist rechtskonform (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Da sich der Be- schwerdeführer gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädi- gung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand wendet, ist er zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 1). -4- Die in der Beschwerdeschrift genannte Beschwerdeführerin hat hingegen kein ersichtliches eigenes Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BÜHLER, Ber- ner Kommentar, 2012, N. 48 zu Art. 122 ZPO). 1.2.2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist zwar die Höhe der Entschä- digung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Allerdings wurde mit dem vor- instanzlichen Entscheid nicht über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch den Staat, sondern durch den Beschwerdegegner entschieden. Angefochten wurde somit die Parteientschädigung als Ne- benpunkt. Demgemäss richtet sich die Frist des Rechtsmittels nach der Hauptsache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 1, HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 110 ZPO, wonach ein Kostenentscheid stets einen En- dentscheid, einen Zwischenentscheid oder Entscheid über vorsorgliche Massnahmen und nicht eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 Abs. 2 ZPO darstelle). Das "Abänderungsverfahren Scheidung" wurde im ordentlichen Verfahren behandelt, weshalb für das Rechtsmittel- verfahren eine 30-tägige Rechtsmittelfrist gilt. Die vom Beschwerdeführer als Beschwerde entgegengenommene Beru- fung erfolgte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) somit rechtzeitig. 1.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Gesetzes, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Gehörsverletzung geltend (Be- schwerde S. 5-8): Die Vorinstanz habe seine am 25. Juni 2024 eingereichte Kostennote nicht berücksichtigt bzw. hätte ihn vor Erlass des angefochte- nen Entscheids auffordern müssen, eine solche einzureichen. Hätte die Vorinstanz eine Kürzung beabsichtigt, wäre diese gehalten gewesen, ihm die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme einzuräumen. -5- 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteienschädigung nach den Tarifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Einreichung einer Kostennote ist fakultativ. Die ZPO regelt nicht ausdrücklich, wann die Kostennoten spätestens einzureichen sind. Die Kostennote muss spätestens vor der Urteilsberatung eingereicht werden. Geschieht dies nicht, werden die Parteikosten nach kantonalem Tarif festgelegt (JENNY, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 7 zu Art. 105 ZPO). Das Gericht kann den Parteien Frist für die Einreichung der Kostennote ansetzen, ist jedoch dazu unter Vorbehalt von Art. 56 ZPO nicht verpflichtet (HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., N 15 zu Art. 105 ZPO m.w.H. insb. auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PA160012 vom 28. April 2016 E. 6). 2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, für ihn sei erst am 25. Juni 2024, als er von der Gerichtskanzlei auf Nachfrage erfahren habe, dass der Kläger (hier: Beschwerdegegner) auch die letzte Frist zur Bezahlung des Kosten- vorschusses unbenutzt habe verstreichen lassen, erkennbar gewesen, dass mutmasslich in den "nächsten Wochen" das Urteil ergehen werde, weshalb er noch gleichentags eine detaillierte Kostennote bei der Vor- instanz eingereicht habe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Vor- instanz hat dem Kläger mit Verfügung vom 26. März 2024 die ihm zuvor erteilte unentgeltliche Rechtspflege "aufgrund der Aussichtslosigkeit seines prozessualen Vorgehens" widerrufen. Diese Verfügung wurde dem Be- schwerdeführer "zur Kenntnis" zugestellt. In der Folge wurde dem Kläger mit Verfügung vom 24. April 2024 eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.00 angesetzt. Auch diese Verfü- gung erhielt der Beschwerdeführer "zur Kenntnis" zugestellt (act. 74). Als die Bezahlung ausblieb, erfolgte die Verfügung vom 17. Mai 2024, mit wel- cher dem Kläger eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung auf das Be- gehren, für das er gefordert werde, nicht eingetreten werde. Diese Verfü- gung erhielt der Beschwerdeführer wiederum "zur Kenntnis" zugestellt (act. 77). Mit Blick darauf, dass die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 26. März 2024 von "Aussichtslosigkeit" gesprochen hatte sowie gestützt auf die Tatsache, dass der Kläger auf die Verfügung vom 24. April 2024 nicht reagierte, musste der Beschwerdeführer bereits ab diesem Zeitpunkt mit einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz rechnen. Spätestens bei Erhalt der Verfügung vom 17. Mai 2024 war die Wahrscheinlichkeit für einen Nichteintretensentscheid aber derart hoch, dass er gehalten gewe- sen wäre, seine Kostennote umgehend einzureichen, wollte er diese be- rücksichtigt haben. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, beim Urteils- datum (14. Juni 2024) müsse es sich um einen Irrtum handeln, weil die -6- Vorinstanz seine Kostennote vom 25. Juni 2024 in den Entscheid habe ein- fliessen lassen, da sie ihm fast "frankengenau" Auslagen von Fr. 200.00 anstatt einer Pauschale von 3 % zugesprochen habe, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zum einen ist allgemein bekannt, dass vom Zeitpunkt der Urteils- fällung bis zum Versand desselben wegen der Endredaktion einige Zeit verstreichen kann. Des Weiteren besteht keine Pflicht, die Auslagen mit einer Prozentpauschale abzugelten. Genauso gut kann ein pauschaler Be- trag ausgerichtet werden (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, den Beschwerdeführer vor Erlass ihres Entscheides zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, sondern der Beschwerdeführer von sich aus ent- sprechend hätte tätig werden müssen. Die vom Beschwerdeführer mit Be- schwerde eingereichte Kostennote stellt somit ein unzulässiges Novum dar (vgl. E. 1.3). Auf seine Vorbringen in der Beschwerde ist nachfolgend des- halb nur insoweit einzugehen, als es sich um Fragen der Rechtsanwen- dung handelt. Zu ergänzen bleibt abschliessend Folgendes: Selbst wenn der Beschwer- deführer seine Kostennote rechtzeitig eingereicht hätte, wäre die Vor- instanz nicht verpflichtet gewesen, ihm die beabsichtigte Kürzung dersel- ben anzuzeigen und sich im Entscheid mit der Kostennote auseinanderzu- setzen. Der Beschwerdeführer hat es nämlich unterlassen, seine Aufwen- dungen in der Kostennote substantiiert zu begründen, und darzulegen, in- wiefern zur gehörigen Erfüllung seines Prozessmandats der geltend ge- machte Aufwand erforderlich war, wenn er eine entsprechende Auseinan- dersetzung der Vorinstanz mit seinen Argumenten erwartet hat (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Der Beschwerdeführer, welcher schon seit langer Zeit als Rechtsanwalt tätig ist, folglich die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Kostennoten kennt oder kennen muss, hätte dies von sich aus, ohne ge- richtliche Aufforderung tun müssen. Eine Gehörsverletzung liegt damit so oder anders nicht vor. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 für ein durchschnittliches Scheidungsverfahren einen Abzug von 25 % nach § 7 Abs. 2 AnwT (wegen geringer Aufwendungen) sowie einen weiteren 33 %-Abzug nach § 6 Abs. 2 AnwT (wegen unvollständig durchgeführten Verfahrens) vorgenommen; auf einen Zuschlag für das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege verzichtete sie, weil die finanziellen Verhältnisse bereits im Hauptverfahren darzulegen gewesen seien. Unter Berücksichtigung eines Betrags von Fr. 200.00 für Auslagen sowie der Mehrwertsteuer resultierte eine Entschädigung von Fr. 2'648.45 (= [Fr. 4'500.00 x 0.75 x 2/3 + Fr. 200.00] x 1.081). -7- Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das familienrechtliche Ver- fahren bei fünf Kindern des Beschwerdegegners entgegen der Vorinstanz nicht als durchschnittlich qualifiziert werden könne. Die Vorinstanz habe die Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 gestützt auf § 7 Abs. 2 AnwT und § 6 Abs. 2 AnwT unzulässigerweise doppelt reduziert. Beide Kürzungen seien unzulässig und unberechtigt. Zur Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 (dazu E. 3.2) sei nach § 6 Abs. 3 AnwT ein 20 %-Zuschlag von Fr. 900.00 für die Duplik (dazu E. 3.3) und ein Zuschlag von Fr. 675.00 für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. April 2023 (dazu E. 3.4) zu gewäh- ren; unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 204.35 und der Mehr- wertsteuer sei eine Entschädigung von Fr. 6'788.00 (= [Fr. 4'500.00 + Fr. 900.00 + Fr. 675.00 + Fr. 204.35] x 1.081) geschuldet. 3.2. 3.2.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. August 2016. Nach § 3 Abs. 1 lit. d AnwT handelt es sich hierbei um eine nicht vermö- gensrechtliche Streitsache, weshalb die Entschädigung des Anwalts nach lit. b derselben Bestimmung unter Berücksichtigung des mutmasslichen Aufwands und nach Bedeutung bzw. Schwierigkeit des Falles zwischen Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 beträgt. In einem durchschnittlichen Scheidungsverfahren beträgt die Grundent- schädigung Fr. 4'500.00 (vgl. dazu die Mitteilung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2022 an die geschäftsführenden Prä- sidentinnen und Präsidenten der Bezirksgerichte betreffend die Parteient- schädigung in familienrechtlichen Verfahren). Bei einem durchschnittlichen Änderungsverfahren eines Scheidungsurteils ist praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 auszugehen (vgl. ZOR.2023.13 vom 27. September 2023 E. 6, ZOR.2024.43 vom 17. Dezember 2024 E. 8.1 und ZOR.2024.45 vom 12. Mai 2025 E. 8.2.2). Die gegenüber einem Schei- dungsverfahren um Fr. 1'000.00 reduzierte Grundentschädigung ist ge- rechtfertigt, weil mit dem Scheidungsurteil bereits eine für das Abände- rungsverfahren notwendige Grundlage geschaffen wurde, was den Auf- wand für letzteres mindert. 3.2.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als "grotesk realitätsfremd", dass die die Vorinstanz das Verfahren als durchschnittlich qualifiziert und sogar noch einen Abzug nach § 7 Abs. 2 AnwT vorgenommen habe. 3.2.2.1. Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Abs. 1 AnwT). Erfordert ein Verfahren nur geringe -8- Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausseror- dentlichem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grun- dentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzule- genden Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Inso- fern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91 E. 5.c). Dasselbe gilt für den Fall von geringen Aufwen- dungen (§ 7 Abs. 2 AnwT). 3.2.2.2. Nach dem soeben Gesagten ist geringen Aufwendungen bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten – entgegen der Vorinstanz – nicht durch die Anwendung von § 7 Abs. 2 AnwT, sondern bei der Festsetzung der Grun- dentschädigung Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall ist indes weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 angezeigt. Zwar hätte die Unterhaltsberechnung mit Blick da- rauf, dass für den Unterhaltsanspruch der beiden gemeinsamen Kinder auch derjenige der drei weiteren Kinder des Klägers zu berücksichtigen ge- wesen wäre, komplex ausfallen und damit das Verfahren überdurchschnitt- lich machen können. Konkret war dies aber nicht der Fall (vgl. die knappen Ausführungen in der Klage, act. 10, weshalb sich die für die Abänderungs- voraussetzungen nicht beweispflichtige Beklagte in der Klageantwort kurz fassen konnte und dies auch tat, vgl. Klageantwort, act. 41 f.). Andererseits rechtfertigt sich mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit des vorlie- genden Falles auch keine Reduktion der Grundentschädigung. 3.3. 3.3.1. Gemäss Beschwerdeführer beinhaltet die Grundentschädigung unter an- derem die Aufwendungen für eine Verhandlung und für eine Rechtsschrift. Eine Verhandlung habe am 12. September 2023 stattgefunden, welche von 13.30 bis 16.20 Uhr bzw. unter Berücksichtigung von Fahrtzeiten und einer kurzen Klientenbesprechung vier Stunden gedauert habe. Als vom Grund- honorar erfasste Rechtsschrift sei eine Klageantwort eingereicht worden; die von der Vorinstanz gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT vorgenommene Kür- zung um zusätzliche 33 %, weil das Verfahren nicht vollständig durchge- führt worden sei, sei daher rechtswidrig. 3.3.2. Mit der Grundentschädigung (von hier Fr. 3'500.00) sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT folgende Arbeiten abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechts- schrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung. Darin enthal- ten ist zudem die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren (§ 3 -9- Abs. 1 AnwT; vgl. AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 f., wonach die Einigungsver- handlung ein Schlichtungsverfahren ist). Wird das Verfahren nicht vollstän- dig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des gan- zen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3-6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grund- entschädigung um je 5-30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). 3.3.3. Ein vollständiges Scheidungsverfahren besteht sowohl aus einer Eini- gungsverhandlung (vgl. Art. 291 ZPO) als auch einer Hauptverhandlung. Vorliegend fand lediglich eine Einigungsverhandlung statt. Es ist deshalb ein dem Minderaufwand des Anwalts entsprechender Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT angezeigt. Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechts- schriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschrif- ten (Klage/Klageantwort) und der Hauptverhandlung (mit Ergänzung des Behauptungs- und Durchführung des Beweisverfahrens) spiegelbildlich nur einen Abzug von maximal 20 % erlaube, nachdem diese der Sammlung des Prozessstoffes, die zusätzlichen Vorkehren hingegen lediglich dessen Ergänzung dienen (vgl. dazu auch AGVE 2016 Nr. 57 S. 339 f. E. 3.4.2). Die Einigungsverhandlung dauerte gemäss Protokoll von 13.35-16.10 Uhr (act. 29), somit 2 Stunden und 35 Minuten, was als üblich angesehen wer- den kann. Eine Hauptverhandlung fand nicht statt, weshalb für den dadurch entstandenen Minderaufwand gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT ein Abzug von ermessensweise 25 % vorzunehmen ist. Entgegen der Vorinstanz berech- tigt die fehlende Duplik indes nicht zu einem Abzug nach § 6 Abs. 2 AnwT. Im Grundbetrag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT ist eine Rechtsschrift, vorliegend die Klageantwort, enthalten. Wäre eine Duplik erstattet worden, wäre diese vielmehr mit einem Zuschlag zu vergüten gewesen (§ 6 Abs. 3 AnwT). 3.3.4. Betreffend Duplik bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm ein Zuschlag gewährt werden müsse. Die Duplik sei bis zum Eintreffen der Verfügung vom 26. März 2024 (act. 73), welche ihm die Frist zur Einreichung der Ein- gabe abnahm, bereits vollständig redigiert gewesen und wäre Anfang April 2024 innert der erstreckten Duplikfrist auch eingereicht worden. Bei dieser Behauptung handelt es sich um ein Novum, weshalb sie unbe- achtlich zu bleiben hat (vgl. E. 1.3). Selbst wenn auf diese Behauptung ein- gegangen würde, änderte dies nichts daran, dass ein Zuschlag ausser Frage steht: Zunächst ist keine Duplik aktenkundig, so dass die Behaup- tung des Beschwerdeführers, dieselbe sei am 26. März 2024 bereits voll- ständig redigiert gewesen, beweislos dasteht. Hiervon ist aufgrund der - 10 - Umstände denn auch nicht auszugehen: Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. März 2024 um eine Fristerstreckung von "vorerst 20 Tagen" bis zum 15. April 2024. Dabei hielt er explizit fest, dass es ihm noch nicht einmal möglich gewesen sei, mit der Redaktion der Duplik zu beginnen. Die im Beschwerdeverfahren erhobene Behauptung, dass im Zeitpunkt der Fristabnahme am 26. März 2024 bereits eine voll- ständige Duplik vorgelegen habe, erscheint mit Blick darauf als unglaub- haft, weshalb es der Beschwerdeführer nicht bei einer blossen Behauptung hätte belassen dürfen. 3.4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die ausgebliebene Entschädigung für das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsver- beiständung vom 11. April 2023 (URP-Akte Beklagte act. 1 ff.). Gestützt auf die Praxis des Obergerichts sind Bemühungen des Anwalts für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung inkl. dazugehöriger Instruktion mit einem Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen zu entschädigen (AGVE 2016 Nr. 57 S. 339 f.). Da im vorliegenden Abänderungsverfahren die nachehelichen sowie die Kinderunterhaltsbeiträge zu bestimmen waren, die finanzielle Si- tuation der Parteien somit ohnehin darzulegen war, hielt sich der für das Gesuch zusätzlich aufzubringende Instruktionsaufwand sehr im Rahmen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hingegen jegliche Entschädi- gung absprach, erscheint unangemessen. Vorliegend ist dem Beschwer- deführer unter Berücksichtigung des Gesuchs mit den dortigen 13 Beilagen eine zusätzliche pauschale Entschädigung von Fr. 350.00 zuzusprechen. 3.5. Die Auslagen werden mit der Vorinstanz in Höhe von Fr. 200.00 berück- sichtigt. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 % für das Jahr 2023 so- wie von 8.1 % für das Jahr 2024. Da der Beschwerdeführer den Grossteil der Arbeiten im Jahr 2023 durchgeführt hat (Einigungsverhandlung, Kla- geantwort) erscheint ein Anteil von 4/5 zum Satz von 7.7 % bzw. ein Anteil von 1/5 zum Satz von 8.1 % sachgerecht. 3.6. Zusammenfassend resultiert damit folgende Entschädigung: Grundentschädigung Fr. 3'500.00 Abzug 25 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) Fr. -875.00 URP-Gesuch Fr. 350.00 Auslagen Fr. 200.00 Zwischentotal Fr. 3'175.00 - 11 - Mehrwertsteuer 7.7 % auf 4/5 Fr. 195.60 Mehrwertsteuer 8.1 % auf 1/5 Fr. 51.45 Honorar total Fr. 3'422.05 4. Der Beschwerdeführer beantragt ohne jegliche Begründung, die Gerichts- kasse sei gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO anzuweisen, die Entschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen. Die Vorinstanz verwies in ihren Erwägungen auf Art. 122 Abs. 2 ZPO und führte aus, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand nach Rechtskraft hono- riert werde, weil die Parteientschädigung beim Kläger vermutlich unein- bringlich sei. Im Entscheiddispositiv wurde entgegen diesen Ausführungen dennoch einzig der Kläger zur Zahlung der Parteientschädigung verpflich- tet. Ein Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO fehlt. Massgebend ist das Dispo- sitiv und nicht die Erwägungen eines Entscheids (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2; 121 III 474 E. 4a), weshalb die Vorinstanz vorliegend nicht über die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beschwerdegegner befunden hat. Demnach hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Aus- zahlung aus der Gerichtskasse bei der Vorinstanz zu stellen (§ 12 Abs. 1 AnwT). 5. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde gemessen am Streit- wert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'139.55 (= Fr. 6'788.00 ./. Fr. 2'648.45) zu knapp 20 % durch (Fr. 773.60 = Fr. 3'422.05 ./. Fr. 2'648.45). Demgemäss hat er die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 1'000.00 festzusetzen ist, zu 80 %, d.h. mit Fr. 800.00 zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat der Beschwerdeführer entsprechend seinem grossmehrheitli- chen Unterliegen nicht. Der Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (§ 5 Abs. 3 Ge- bührD). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. - 12 - 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 14. Juni 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Be- klagten, Rechtsanwalt B._____, Q._____, eine Parteientschädigung von Fr. 3'422.05 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen. 2.2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Be- schwerdeführer im Umfang von Fr. 800.00 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 13 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'139.55. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 17. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella