1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. April 2024 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Gebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen. -6- 3. Der Beklagten wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.