3.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für das obergerichtliche Verfahren ist der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Diese ist praxisgemäss auf Fr. 800.00 festzusetzen. Im Hinblick darauf, dass es sich um kein besonders komplexes oder aufwändiges Beschwerdeverfahren gehandelt hat (10-seitige Beschwerde, davon 6 Seiten materielle Begründung), besteht – auch unter Berücksichtigung der mit Kostennote vom 31. Mai 2024 geltend gemachten (zu hohen) Aufwendungen – kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen. Das Obergericht erkennt: