Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist. 3. 3.1. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Beklagte hat die Konkursforderung erst nach Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens bezahlt, womit sie dieses durch ihre Zahlungssäumigkeit verursacht und die Gerichtskosten hierfür zu tragen hat (Art. 108 ZPO). Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.