12), kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen, zumal sie – wie erwähnt – im Zahlungsauftrag ausdrücklich die Betreibungsnummer angegeben und die Vorinstanz (vor Entscheidfällung) über die vollständige Bezahlung der Konkursforderung informiert hat, was dieser durch das Betreibungsamt R._____ bestätigt worden ist. Mit der vollständigen Zahlung der Konkursforderung an das Betreibungsamt R._____ ist die Forderung getilgt worden, auch wenn der Klägerin ihr Guthaben später oder gar nicht überwiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2). Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor -5-