__ gegenüber der Vorinstanz denn auch bestätigt wurde (act. 12). Dass das Betreibungsamt R._____ den Betrag von Fr. 350.00 an eine "andere Betreibung verbucht" und der Klägerin Fr. 350.00 "zu wenig" überwiesen hat (act. 12), kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen, zumal sie – wie erwähnt – im Zahlungsauftrag ausdrücklich die Betreibungsnummer angegeben und die Vorinstanz (vor Entscheidfällung) über die vollständige Bezahlung der Konkursforderung informiert hat, was dieser durch das Betreibungsamt R._____ bestätigt worden ist.