Die Beklagte hat in ihren beiden Zahlungsaufträgen ausdrücklich vermerkt, dass die beiden Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 1'662.40 zu Gunsten der Betreibung Nr. bbb erfolgen, was denn durch das Betreibungsamt R._____ zwingend zu beachten war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.90/2006 vom 2. Oktober 2006 E. 1). Die Beklagte hat der Vorinstanz am 1. März 2024 unter Beilage der Zahlungsnachweise mitgeteilt, dass die "offene Forderung gemäss Vorladung" vollständig an das Betreibungsamt R._____ bezahlt worden sei (act. 10), was vom Betreibungsamt R._____ gegenüber der Vorinstanz denn auch bestätigt wurde (act. 12).