Die Beklagte habe dem Betreibungsamt R._____ mit Valuta 21. Februar 2024 den Betrag von Fr. 602.80 und mit Valuta 1. März 2024 den Betrag von Fr. 1'059.60 überwiesen, wobei ausdrücklich vermerkt worden sei, dass diese Zahlungen hinsichtlich der Betreibung Nr. bbb erfolgen würden. Die entsprechenden Zahlungsbelege habe die Beklagte der Vorinstanz am 1. März 2024 eingereicht, womit diese hätte erkennen müssen, dass die Konkursforderung durch die Beklagte vollumfänglich bezahlt worden sei.